Lexikon



Fleisch



Was Fleisch ist, das weiß jeder. Wirklich?

Landläufig wissen wir, was wir darunter verstehen und so lesen wir auch die Kennzeichnungen von Lebensmitteln, wenn wir einkaufen. Die abgepackte Rindfleischlasagne aus dem Supermarkt assoziiert ein schönes Stück Rindfleisch, vielleicht etwa aus der Keule oder wir haben Tatar vor Augen, das da verarbeitet wurde. Damit liegen wir aber nicht ganz richtig.

Definition "Fleisch"
Die "Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse"1), herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, definieren es unter

I. Allgemeine Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale

so:
Zitat: 1. "Fleisch" sind alle Teile von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren, die zum Genuß für Menschen bestimmt sind.
Zitatende.

Damit sind auch solche Teile, die nicht Skelettmuskel sind (Blut, Darm, Knorpel ..), als Fleisch zu bezeichnen und in unserer Lasagne zu finden. Für bestimmte Bestandteile (Bindegewebe und Fettgewebe) gelten Höchstmengen, die nicht überschritten werden dürfen.


Zur Kennzeichnungspflicht von Fleischprodukten:
Erwarten dürfen wir für Fleischprodukte ohne Angabe eines Tieres, dass sie aus Schwein und /oder Rind hergestellt wurden. Produkte, die einen Anteil höher als 15% Fleisch anderer Tiere enthalten, ist die Tierbezeichnung voranzustellen.

Was heißt das?
Zum einen:
Wenn im Fleischanteil eines Knackers Lammfleisch mit 15% vertreten ist (und 85% Schweinefleisch), ist es ein Lammknacker.

Zum anderen:
In einer Rindfleischlasagne kann also im Fleischanteil auch ein anderes Tier ungenannt vertreten sein, wenn sein Anteil im Fleisch weniger als 15% ausmacht. Wer denkt da an Rferd? Obwohl Pferdefleisch durchaus für den menschlichen Verzehr als geeignet einzustufen ist. Also ...

Fazit:
Der Fleischanteil unsere Rindfleischlasagne muss nicht zwingend aus 100% Muskelfleisch bestehen und muss auch nicht zu 100% von der Kuh kommen.
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1) vom 27./28. 11. 1974 (Beilage zum BAnz. Nr. 134 vom 25.7.1975, GMBl Nr. 23 S. 489 vom 25.7.1975), zuletzt geändert am 08.01.2010 (BAnz. Nr. 16 vom 29.01.2010, GMBl Nr. 5/6 S. 120ff vom 04.02.2010)